Beitragssatz und Bemessungsgrenze

Das System der gesetzlichen Pflegeversicherung wird durch die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie Rentner in Deutschland getragen. Hierbei wird wie bei anderen Versicherungssparten wie der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung ein festgelegter Prozentsatz vom Bruttolohn bzw. den Alterseinnahmen des Rentners abgezogen. Die Höhe des Beitragssatzes ist über die vergangenen Jahrzehnte leicht gestiegen und wird auch im Rahmen der Pflegereform 2016/17 noch einmal erhöht, zukünftig dürfte die Pflege noch teurer werden und legt weitere Beitragserhöhungen nahe. Im Folgenden solle in Blick auf den aktuellen Beitragssatz, zukünftige Erhöhungen sowie die Bemessungsgrenze für die Beitragshöhe geworfen werden.

Entwicklung des Beitragssatzes der gesetzlichen Pflegeversicherung

Bei der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 lag der Beitragssatz bei 1,0 %, in den Jahren 2015 und 2016 waren 2,35 % vom Bruttoeinkommen in die gesetzliche Pflegekasse zu zahlen. Der Betrag wird zu gleichen Anteilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, Rentner müssen hingegen die kompletten 2,35 % alleine aus ihren Alterseinkünften bezahlen. Die Beitragshöhe ist im gesamten Bundesgebiet fast einheitlich, lediglich im Freistaat Sachsen hat der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte seines Anteils mit entsprechender Entlastung der Arbeitgeber mehr zu zahlen.

Die letzte Beitragserhöhung fand im Januar 2015 nach dem Pflegestärkungsgesetz I statt und betrug 0,3 Prozentpunkte. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II im Rahmen der Pflegereform 2016/17 wird noch ein weiterer Anstieg des Beitrags um 0,2 Prozentpunkte erfolgen. Dies soll nach Aussagen des Gesetzgebers die letzte Beitragserhöhung für einen längeren Zeitraum sein. Nach einer Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums soll es möglich sein, den Beitragssatz bis zum Jahr 2022 stabil zu halten.

Die Bemessungsgrenze der Beitragshöhe

Eine alleinige Bemessungsgrenze für die Pflegeversicherung gibt es nicht, allerdings findet eine Kopplung mit den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung statt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Gesetzgeber neu festgelegt und bezieht sich auf das Bruttojahreseinkommen des gesetzlich Versicherten. Für das Jahr 2016 beträgt die Bemessungsgrenze 50.850 Euro bezogen aufs Jahreseinkommen, umgerechnet 4.237,50 Euro monatlich.

Sofern das Einkommen des Pflichtversicherten unterhalb des genannten Grenzbetrags bleibt, werden die vollen 2,35 % als Einzahlung ins gesetzliche Pflegesystem herangezogen. Einkünfte, die über diese Bemessungsgrenze hinausgehen, bleiben unabhängig vom tatsächlichen Jahreseinkommen unberücksichtigt. In diesen Fällen werden jährlich 2,35 % des Grenzbetrags von 50.850 Euro ins Pflegesystem eingezahlt, ausgerechnet sind dies knapp 1.195 Euro pro Jahr.