Beitragszuschlag für Kinderlose

Neben dem regulären Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung von 2,35 % sieht das Pflegesystem in Deutschland einige Sonderregelungen vor. Zu den Wichtigsten gehört ein Aufschlag für Kinderlose versicherte, sofern diese das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem Jahr 1939 geboren sind. Der Aufschlag geht auf die besonderen Lebensumstände von Kinderlosen ein, die bei einer potenziellen Pflegebedürftigkeit größere Kosten für das gesetzliche Pflegesystem bedeuten würde. Selbst wenn der Zusatzbeitrag für Kinderlose etabliert ist, wären andere Formen einer gesonderten Absicherung denkbar.

Weshalb überhaupt ein Beitragszuschlag für Kinderlose?

Tritt eine Pflegebedürfigkeit durch Krankheit oder Behinderung ein, sind grundsätzlich zwei Varianten der Pflege denkbar. Entweder übernehmen Angehörige die anfallende Pflege im häuslichen Umfeld des Betroffenen, oder ein professioneller Pflegedienst bzw. eine stationäre Pflegeeinrichtung nehmen sich dem Pflegebedürftigen an. Die häusliche Pflege ist deutlich günstiger zu finanzieren, wie auch die aktuellen Leistungen des gesetzlichen Pflegesystems verdeutlichen. Unabhängig von der ermittelten Pflegestufe (zukünftig: Pflegegrade) liegt das gewährte Pflegegeld für eine private Betreuung deutlich unter ambulanten oder stationären Sachleistungen für den Pflegebedürftigen.

Da die Pflegebedürftigkeit am häufigsten im späten Lebensalter eintritt, kommt als erstes der eigene Nachwuchs für eine häusliche Pflege infrage. Selbst wenn diese nicht aktiv ausgeführt wird, können die Kinder bis auf ein Schutzvermögen bzw. ein geschütztes Monatseinkommen für die Finanzierung einer ambulanten oder stationären Pflege herangezogen werden. Bei Kinderlosen entfallen all diese Möglichkeiten, weshalb die gesetzliche Pflegekasse in einem größeren Umfang für Pflegeleistungen als bei Pflegebedürftigen mit Kindern aufkommen muss. Der Beitragszuschlag soll dieses finanzielle Risiko durch Mehreinnahmen im gesetzlichen System auffangen.

Höhe des Zuschlags und weitere Besonderheiten

Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt 0,25 Prozentpunkte und wird zum regulären Beitragssatz von 2,35 % hinzuaddiert. Im Vergleich zur paritätischen Verteilung des Grundbeitrags, der hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wird, wird der Zuschlag für Kinderlose ausschließlich vom Versicherten selbst getragen. Der Zuschlag ist unabhängig von der Versicherungssituation zu zahlen, also von Angestellten genauso wie von Beihilfeberechtigten oder freiwillig versicherten Selbstständigen und Freiberuflern zu zahlen.

Eingeführt wurde der Zusatzbeitrag im Jahr 2005, gesetzlich geregelt ist er über den § 55 Abs. 3 des SGB XI. Auch Befreiungen von diesem Aufschlag werden durch den Gesetzestext geregelt, vorrangig müssen Bezieher von Arbeitslosengeld II diesen Beitrag nicht zahlen. Das Gesetz regelt außerdem die Definition des Begriffs “Kind” im Sinne der Pflegeversicherung, wobei es sich nicht zwangsläufig um einen leiblich geborenen Nachwuchs handeln muss. Auch Stief- und Pflegekinder befreien von der Pflicht, den Zuschlag leisten zu müssen.

Im Vergleich: Gesetzliche Pflegeversicherung mit Kindern

Kinderlose zahlen den Zusatzbeitrag noch ungern, sollten den vergleichsweise geringfügigen Aufschlag jedoch im Gesamtkontext betrachten. Zum einen wird ein wertvoller Beitrag zur Stabilisierung des Pflegesystems in Deutschland geleistet, zum anderen dürften die Lebenshaltungskosten mit ein oder mehreren Kindern im gleichen Haushalt noch höher als der Beitragsaufschlag ausfallen. Eine Einführung des Zusatzbeitrags wäre möglicherweise nicht entstanden, wenn eine größere Bereitschaft für eine private Vorsorge gerade bei Kinderlosen vorgelegen hätte. Das Bewusstsein hierfür ist erst über die letzten Jahre stärker gewachsen, so dass bei einer entsprechenden Vorsorge vorerst nicht mit einem höheren Aufschlag für Kinderlose zu rechnen ist.