Gesetzeslage

GesetzeslageEin Nachlassen körperlicher und geistiger Fähigkeit tritt bei allen Menschen im steigenden Lebensalter ein, dennoch muss nicht zwangsläufig eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Um festzulegen, ob und zu welchem Grad eine Person pflegebedürftig ist, sind die gesetzlichen Vorgaben mit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung in den 1990er Jahren klar gefasst worden. Durch praktische Erfahrung mit dem System wurden über die vergangenen beiden Jahrzehnten immer wieder Anpassungen vorgenommen, um den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu fassen und stärker auf die Lebensrealität der Betroffenen einzugehen. Die wohl größte Änderung dieser Art bringt die Pflegeversicherungsreform 2016/17 mit sich, bei der von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umgestellt wird.

Ab wann erkennt der Gesetzgeber eine Pflegebedürftigkeit an?

Die deutsche Gesetzeslage regelt die Pflegebedürftigkeit nach den SGB XI und XII. Der Gesetzestext setzt für eine Pflegebedürftigkeit voraus, dass eine Person über körperliche, geistige und psychische Einschränkungen in einem Rahmen verfügen muss, dass sie zur Verrichtung alltäglicher Aufgaben und Abläufe selbst nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist. Außerdem wird verlangt, dass dieser Zustand für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen muss.

Der Zustand einer Pflegebedürftigkeit muss nach Vorgaben des Gesetzgebers entweder die Folge einer Krankheit oder Behinderung sein, letztere beispielsweise in Folge eines Unfalls. Auch die verschiedenen Kompetenzen, die für die Verrichtung des täglichen Lebens eingefordert werden, gibt der Gesetzgeber in den SGB XI und XII an. Zu ihnen zählen:

– Körperpflege
– Mobilität
– hauswirtschaftliche Versorgung
– Ernährung

Das System wird im Zuge der Pflegereform 2016/17 erweitert, um psychische und soziale Kompetenzen stärker in die Bewertung einer Pflegebedürftigkeit einfließen zu lassen.

Art und Formen der Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Ausgehend von einer Pflegebedürftigkeit in den Augen des Gesetzgebers stehen Betroffenen verschiedenen Hilfen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu. So bemisst der Gesetzgeber nicht nur, ob eine grundsätzliche Pflegebedürftigkeit durch Einschränkung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten vorliegt. Im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse wird anhand verschiedener Bewertungskriterien der Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen. Dieser wurde bislang über drei Pflegestufen zuzüglich mangelnder Alltagskompetenz und Härtefälle ausgedrückt, in Zukunft übernehmen fünf Pflegegrade diese Einteilung.

Im Rahmen der aktuellen Pflegeversicherungsreform wurde beispielsweise stärker auf Demenz-Kranke eingegangen. Diese unterliegen im fortschreitenden Stadium ihrer Erkrankung einer erheblichen Einschränkung ihrer Alltagskompetenz, ohne nach bisherigem Bewertungssystem in Mobilität, Nahrungsaufnahme & Co. beschränkt gewesen zu sein. Mit Einführung der Pflegestufe 0 hat der Gesetzgeber 2013 solche Fälle bereits grundlegend berücksichtigt, mit den neuen fünf Pflegegraden sorgt die Gesetzeslage für eine noch bessere Differenzierung vorliegender Einschränkungen und Erkrankungen.

Formale Aspekte der Gesetzeslage

Neben einem generellen Vorliegen und dem Grad der Pflegebedürftigkeit regelt der Gesetzgeber auch alle formalen Abläufe rund um gesetzliche Pflegeleistungen. Dies umfasst den rechtlich korrekten Weg zur erstmaligen Beantragung von Pflegeleistungen, die Folgeprüfung zur Ermittlung eines neuen Pflegegrads bei Veränderung der gesundheitlichen Situation oder Sonderfälle wie die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Für Betroffene und ihre Angehörige ist es empfehlenswert, von Beginn an auf einen kompetenten Partner zu vertrauen, um in der komplexen Gesetzeslage den Überblick zu behalten. Hierfür bietet sich beispielsweise die Teilnahme an kostenlosen Pflegekursen an, die neben praktischen Hilfen auch theoretische und rechtliche Aspekte umfassen.