Pflegeversicherung und Einkommenssteuer

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 eine der fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems. Neben der Arbeitslosen-, Unfall-, Renten- und Krankenversicherung handelt es sich bei der Pflegeversicherung ebenfalls um eine Pflichtversicherung. Jede Person, die Mitglied in einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Eine Pflegeversicherung soll das Risiko der Pflegebedürftigkeit absichern. Die Gesetze zur Pflegeversicherung werden im Sozialgesetzbuch XI geregelt. Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, welche auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Für den deutschen Staat ist diese Steuer die wichtigste Einnahmequelle. Die Beiträge zur Pflegeversicherung und auch Leistungen aus der Pflegeversicherung wirken sich steuererleichternd oder sogar steuerbefreiend auf die Einkommensteuer aus.

Eine gesetzlich versicherte Person ist immer über seine Krankenkasse pflegeversichert. Privat versicherte Mitglieder können auch eine andere private Pflegeversicherung wählen.

Bei der Beitragsberechnung wird zwischen Kinderlosen und Personen mit Kindern unterschieden.
Der Beitrag 2016 liegt im Jahr 2016 mit Kindern bei 2,35 Prozent. Kinderlose müssen ab einem Alter von 23 Jahren einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. In allen Bundesländern außer Sachsen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichen Teilen getragen. Der Prozentanteil beträgt jeweils 1,175 Prozent. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 1,675 Prozent, der Arbeitgeber 0,675 Prozent. Die Berechnung erfolgt der Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, in 2016 also 4.237,50 Euro monatlich. Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, tragen in diesem Fall den vollen Pflegeversicherungsbeitrag alleine. Werden Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen, müssen weiterhin Beiträge in die Pflegeversicherung gezahlt werden.

Steuerliche Betrachtung der Pflegeversicherung

Beiträge zur Pflegeversicherung sind im steuerrechtlichen Sinne Sonderausgaben. Sie wirken sich steuermindernd auf die Einkommenssteuer aus.

Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, kann die Einkommensteuer um 20 Prozent ermäßigt werden. Maximal können so 1.200 Euro im Jahr gespart werden. Diese Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Leistungen wie Pflegegeld sind steuerfrei, müssen also nicht im Rahmen der Jahressteuererklärungen als Einnahmen angegeben werden. Bei der Pflegepflichtversicherung kann im Vergleich zur Krankenversicherung nicht von einer Vollversicherung ausgegangen werden. Leistungen und Zuschüsse der Pflegeversicherung werden nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit geleistet und auch nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, welche der Gesetzgeber festlegt. Erst zum 01.01.2015 trat eine große Reform der Pflegeversicherung in Kraft. Das erste Pflegestärkungsgesetz legte Änderungen bei den Leistungen aus der Pflegeversicherung fest und erhöhte den Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung von 2,05 auf 2,35 Prozent. In 2017 soll das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft treten. Dann sollen die Pflegestufen in Pflegegrade geändert werden, welche nicht mehr in 3 sondern in 5 Stufen eingeteilt sind. Auch die Leistungshöhen sollen noch einmal angepasst werden.

Fazit: Die Pflegepflichtversicherung ist ein äußerst wichtiger Stützpfeiler des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Pflege und Versorgung von Pflegebedürftigen ist mit hohen Kosten verbunden. Zudem bietet die Pflegeversicherung im Vergleich zu den Aufwendungen eine sehr gute Absicherung. Die private Zusatzpflegeversicherung ist eine sinnvolle Investition, um sich ausreichend abzusichern. Trotz aller steuerlichen Begünstigungen und Leistungen aus der Pflegeversicherung fallen im Pflegefall meist sehr hohe Kostenanteil an, die ein Pflegebedürftiger oder seine Verwandten selbst aufbringen müssen.