Privatversicherte

Ähnlich wie im deutschen Krankenversicherungssystem ist die Absicherung der Pflegebedürftigkeit auf gesetzlicher und privater Basis vorgesehen. Während ein Großteil der Bundesbürger im gesetzlichen Sozialversicherungssystem pflichtversichert ist, gilt dies für knapp 10 Millionen Deutsche nicht. Für sie ist eine private Absicherung des Risikos Pflegebedürftigkeit unverzichtbar, wobei die privaten Versicherungsgesellschaften in Deutschland nach SGB XI als Träger dieses privaten Versicherungsschutzes fungieren. Neben der vollständigen Absicherung einer Pflegebedürftigkeit über ein Versicherungsunternehmen steht es allen Bürgern offen, den gesetzlichen Leistungsstandard um einen privaten Zusatzvertrag zu ergänzen und so eine potenzielle Versorgungslücke zu schließen.

Wie die private Absicherung der Pflegebedürftigkeit funktioniert

Für Privatversicherte stehen aktuell mehr als 40 Versicherungen in Deutschland zur Auswahl, die einen oder mehrere Volltarife im Bereich Pflegeversicherung anbieten. Nach dem Vierten Kapitel des SGB XI haben die Versicherungen die Tarife so zu gestalten, dass sie im Leistungsspektrum mit der gesetzlichen Pflegeversicherung zu vergleichen sind, hierneben setzen einzelne Gesellschaften noch individuelle Schwerpunkte durch Zusatzleistungen. Ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung wird das Pflegerisiko des Antragsstellers individuell ermittelt, was zu einer einzigartigen Beitragshöhe führt.

Privatversicherte profitieren auch im Pflegebereich vom sogenannten Deckungsverfahren mit eigenständig finanzierten Anwartschaften, während das gesetzliche System nach dem Generationenvertrag funktioniert. Privatversicherte leisten so mit ihren Beiträgen einen aktiven Beitrag für die eigene Absicherung und sind im Leistungsfall nicht auf die folgenden Generationen an Beitragszahlern angewiesen. Hierdurch ist die Ausgestaltung der Tarife und Leistungshöhen sehr flexibel, so dass bei einem entsprechend hohen Einkommen auch sehr starke Leistungen für den Pflegefall abgeschlossen werden können.

Eingetretener Pflegefall und Abrechnung von Pflegeleistungen

Wenn es zu einer vermeintlichen Pflegebedürftigkeit gekommen ist, übernimmt ein Gutachter der Versicherung anstelle des MDK die Bewertung der individuellen Situation. Hierbei wird ebenfalls den Maßstäben nach SGB XI gefolgt, eine strengere Prüfung durch den Gutachter kann bei vereinbarten Zusatzleistungen gegenüber dem gesetzlichen System erfolgen. Liegt ein Pflegefall vor, gewährt die Versicherung vertragsgemäß die vereinbarten Leistungen, beispielsweise in Form eines täglichen Pflegegeldes oder durch die Kostenübernahme von Leistungen ambulanter oder stationärer Pflegedienste.

Auch in der Abrechnung dieser Leistungen ergibt sich eine Parallele zur privaten Krankenversicherung. Anstelle der Sachleistungen und einer direkten Abrechnung mit einem Pflegedienst tritt die Kostenerstattung für sämtliche Leistungen, die der Privatversicherte über Rechnungen nachweisen kann. Formal geht dieser für einmalige oder regelmäßige Pflegeleistungen in Vorkasse und weist der Versicherung durch Rechnungen die beanspruchten Leistungen nach. Der private Versicherer erhält so die Gewissheit, tatsächlich nur Rechnungen für Güter oder Dienstleistungen zu übernehmen, die direkt mit der Pflegebedürftigkeit des Versicherten in Zusammenhang stehen.

Mit Zusatzversicherungen auf private Weise vorsorgen

Während die beschriebenen Leistungen für Privatversicherte als Volltarife angeboten werden, haben auch gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, die nach SGB XI zugesicherten Leistungen zu ergänzen. Mit dem Abschluss einer privaten Zusatzversicherung lässt sich eine vorliegende Versorgungslücke schließen, da die gesetzlichen Leistungen nur selten die gesamten Kosten der Pflegebedürftigkeit abdecken. Die Verträge gestalten sich grundlegend anders als Volltarife für Privatversicherte, viele Leistungsaspekte sind allerdings miteinander vergleichbar und eine sinnvolle Ergänzung zum gesetzlichen System. Um eine zusätzliche, private Absicherung zu erhalten, müssen die Versicherungsprämien jedoch komplett aus dem Nettoeinkommen des gesetzlich Versicherten gezahlt werden.