Tages- und Nachtpflege

Auch wenn die Bereitschaft zur häuslichen Pflege eines Angehörigen groß ist, kann diese nicht immer dauerhaft und umfassend gewährt werden. Häufig ist der pflegende Angehörige auf Tages- und NachtpflegeAusführung seines regulären Berufs angewiesen, der Pflegebedürftige muss so über viele Stunden des Tages allein bleiben. Das gesetzliche Pflegeversicherungssystem sieht in dieser Situation eine teilstationäre Betreuung gemäß SGB XI vor und übernimmt hierfür abhängig von der ermittelten Pflegestufe die anfallenden Kosten. Eine Kombination mit anderen Hilfen wie Pflegegeld oder Sachleistungen ist möglich und durch feste Eurobeträge begrenzt, außerdem sind einige Besonderheiten bei der Beantragung von Tages- und Nachtpflege zu beachten.

Beantragung der Tages- und Nachtpflege und ihre Nachrangigkeit

Die Beantragung von Tages- oder Nachtpflege ist nach SGB XI grundsätzlich für jeden Pflegebedürftigen möglich, der im häuslichen Umfeld durch einen Angehörigen gepflegt wird. Nach §3 SGB XI handelt es sich allerdings um eine Pflege mit nachrangigem Charakter, d. h. finanzielle Mittel werden ausschließlich dann bereitgestellt, wenn die gewohnte häusliche Pflege zur Betreuung der pflegebedürftigen nicht mehr ausreicht. Der betreuende Person hat der Pflegekasse triftige Gründe zu präsentieren, weshalb diese ihrer häuslichen Pflege nicht in vollem Umfang nachgehen kann.

Neben der erneuten Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den pflegenden Angehörigen ist eine Hochstufung in die Pflegestufe III mit einer notwendigen 24-Stunden-Betreuung ein wesentlicher Grund für eine erfolgreiche Beantragung. Der Gesetzgeber erkennt an, dass eine privat betreuende Person nicht 24 Stunden täglich für den Pflegebedürftigen da sein kann, die Unterbringung in einer stationären Einrichtung über die Tages- oder Nachtstunden stellt demnach je nach Pflegestufe kein Problem dar.

Was die Pflegekasse für die Tages- und Nachtpflege zahlt

Die Höhe des Pflegegeldes für Tages- und Nachtpflege wird durch §41 SGB XI eindeutig festgelegt. Für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I werden seit 2015 468 Euro gewährt, in den höheren Pflegestufen werden 1.144 bzw. 1.612 Euro ausgezahlt. Eine entsprechende Anpassung der Werte im Zuge der Umstellung auf fünf Pflegegrade in der Pflegeversicherungsreform 2016/17 ist vorgesehen.

Die Kombination der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen ist möglich, falls der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst betreut wird. Sämtliche finanziellen Leistungen zusammen duften sich über Jahre hinweg auf maximal 150 % der genannten Einzelbeträge belaufen, im Extremfall wurden in der Pflegestufe III höchstens 2.325 Euro monatlich gewährt. Diese prozentuale Begrenzung wurde im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 aufgehoben, die verschiedenen Finanzleistungen haben somit keinen Einfluss mehr aufeinander.

Weitere Besonderheiten der Tages- und Nachtpflege

Bei erfolgreicher Beantragung der Tages- und Nachtpflege ist zu bedenken, dass die gesetzliche Pflegekasse ausschließlich für die Pflegekosten während der stationären Unterbringung aufkommt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden separat abgerechnet und sind aus privater Tasche zu finanzieren. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig über verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen zu informieren und nach eigenen finanziellen Möglichkeiten zu entscheiden.

Zu beachten ist außerdem, dass es sich bei der teilstationären Pflege nicht um eine regelmäßige Dienstleistung handeln muss. Beispielsweise kann die nächtliche Unterbringung bei einem Pflegedienstleister alleine für das Wochenende oder unregelmäßige Geschäftsreisen der pflegenden Person beansprucht werden. Mit Ausnahme der genannten Obergrenzen ist die Ausgestaltung also relativ flexibel.