Teilstationäre Pflege

Teilstationäre PflegeWas versteht man unter teilstationärer Pflege?

Die teilstationäre Betreuung bietet hilfsbedürftigen Menschen die Möglichkeit, trotz eines gestiegenen Pflegebedarfs weiterhin in den eigenen Räumlichkeiten wohnen zu können. Sie erhalten in Pflegeheimen innerhalb der Tages- oder Nachtpflege von professionellen Angestellten die benötigte Unterstützung. Diese Möglichkeit bedeutet nicht zuletzt für berufstätige Angehörige eine große Entlastung.

Die Gelegenheit wird also von Betroffenen genutzt, die zwar noch zu Hause wohnen, sich aber alleine nicht mehr 24 Stunden vollständig versorgen können und gibt den Angehörigen die Chance, den eigenen Alltag nicht aufgeben zu müssen. Auf diese Weise können sie ihrer beruflichen Tätigkeit auch weiterhin nachgehen. So ist die teilstationäre Pflege eine Kombination zwischen häuslicher und stationärer Betreuung.

Die pflegebedürftigen Menschen, die eine Tagespflege in Anspruch nehmen, werden oft morgens abgeholt und nachmittags in ihre Räumlichkeiten zurückgebracht. Wird die Nachtpflege benötigt, so bleiben die Betroffenen über Nacht bis zum Morgen. Diese Möglichkeit zu nutzen, ist immer dann sinnvoll, sollten die Hilfsbedürftigen beispielsweise den Unterschied zwischen Tag und Nacht verwechseln. Wenn Angehörige diese Gegebenheit wahrnehmen, können sie die Nächte ungestört verbringen. Die meisten Pflegeheime bieten häufig einen Hol- und Bringdienst an, sodass der sichere Transport stets gewährleistet ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Hilfsbedürftige die Leistungen innerhalb der teilstationären Pflege in Anspruch nehmen?

Für die Tagespflege besteht die Bedingung, dass die Hilfeleistungen und die Versorgung des Betroffenen zu Hause abends und während der Nacht sichergestellt sind. Die Nachtpflege dient in der Nacht zur Entlastung der Angehörigen. Die Leistungen aus teilstationärer Pflege werden jedoch nur dann bewilligt, wenn diese im Einzelfall auch erforderlich sind, weil zum Beispiel die Unterstützung zu Hause selbst mithilfe eines Pflegedienstes nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung gestellt werden kann.

Wie wird die Bezahlung geregelt?

Die Unterstützungen innerhalb der Tages- und Nachtpflege sind mit anderen Leistungen der ambulanten Versorgung kombinierbar, egal, ob es sich um Geld-/ und/oder Sachleistungen handelt. So übernimmt meistens die Pflegekasse die Kosten der Pflege, der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen, die für den Transport der Betroffenen entstehen. Dagegen müssen Sie die Unkosten, die für die Unterkunft und Verpflegung entstehen, aus Ihren privaten Mitteln finanzieren, wobei die Höchstgrenze der erstattungsfähigen Leistungen von der Höhe der Pflegestufe abhängig ist.

Seit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, können Sie alle Leistungen innerhalb der Tages- und Nachtpflege neben dem Pflegegeld, gegebenenfalls der Kombinationsleistung sowie den ambulanten Pflegesachleistungen in vollem Umfang beanspruchen, da auf diese Leistungen keine Anrechnungen mehr erfolgt. Seit dem 1. Januar 2016 ist nun das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten, das die erhöhten Leistungsbeträge von mit Demenz betroffenen Menschen in die einzelnen Pflegegrade mit einbezieht. In diesem Zusammenhang wird der Entlastungsbetrag für zusätzliche Leistungen in der Betreuung von 104,00 Euro sowie 208,00 Euro durch die Pflegereform einheitlich festgelegt und beläuft sich nun pauschal auf einen Betrag von insgesamt 125,00 Euro. Das Neue an dieser Regelung ist, dass Sie diesen Betrag jetzt auch für alle Sachleistungen des ambulanten Pflegedienstes, außer der Unterstützung für die Körperpflege, verwenden können. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der Pflegegrad 1, denn in diesem Fall können Sie das Entlastungsgeld auch für die Leistungen bezüglich der Körperpflege nutzen.