Verbesserung des Wohnumfelds

Im § 40 Abs. 4 SGB XI hat der Gesetzgeber festgeschrieben, welche Zuschüsse Pflegekassen für die Gestaltung eines pflegegerechten Wohnumfeldes gewähren können. Es geht grundsätzlich darum, die individuelle Wohnsituation durch Umbauten so zu gestalten, dass die Pflege im häuslichen Umfeld möglich wird, oder dass die Pflege infolge der Umgestaltung erheblich leichter wird oder dass der Pflegebedürftige sein Leben nach der Umgestaltung seiner Wohnung wieder selbstständiger führen kann. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gemäß Gesetzestext zählen Umbaumaßnahmen ebenso wie technische Hilfen. Aktuell bezuschusst die Pflegekasse unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Kosten jede Maßnahme mit bis zu 4000 Euro. Eigenanteile sind nicht zwingend erforderlich.

Leistungen bezüglich Verbesserung des Wohnumfelds

Der genannte Paragraf gibt den Pflegekassen das Recht, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraumes, den Maximalbetrag von bis zu 4000 Euro je Verbesserungsmaßnahme zu gewähren. Folgende Leistungen dürfen bezuschusst werden:

– Eingriffe in die Bausubstanz, wie der Einbau individueller Liftsysteme, Verbreiterung von Türen oder der Umbau von Treppenstufen zu Rampen.
– Ein- oder Umbau der Wohnungsausstattung, sofern das die konkrete Pflegesituation erfordert. Dazu gehört beispielsweise das Ersetzen der Badewanne durch eine Duschtasse oder das Absenken von Wandschränken.
– Falls den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen nur durch einen Umzug in eine andere Wohnung Rechnung getragen werden kann, fällt laut Gesetzgeber auch der Umzug in eine andere Wohnung unter die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und darf entsprechend bezuschusst werden. Ein Beispiel hierfür ist der Auszug aus einer Etagenwohnung mit unmittelbarem Einzug in eine Wohnung im Erdgeschoss.

Achtung! Alle Modernisierungsmaßnahmen, die einer bestehenden oder neu zu errichtenden Wohnung zu einer standardgemäßen Ausstattung verhelfen, sind im § 40 Abs. 4 SGB XI nicht erfasst. Demzufolge werden derartige Maßnahmen nicht bezuschusst.

Förderfähige Örtlichkeiten

Grundsätzlich kommt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen die Wohnung des Pflegebedürftigen infrage. Darüber hinaus sind entsprechende Arbeiten auch in dem Haushalt förderfähig, in den die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. Grundvoraussetzung ist dafür allerdings, dass es sich bei diesem Haushalt um den dauerhaften Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen handelt.

Alten- und Pflegeheime sowie Wohneinrichtungen, die gewerbsmäßig ausschließlich an Pflegebedürftige vermietet werden, wie etwa kommerzielle Wohngemeinschaften, zählen laut Gesetzgeber nicht zu den förderfähigen Örtlichkeiten im Sinne § 40 Abs. 4 SGB XI.

Bemessung des Zuschusses zur Verbesserung des Wohnumfelds

Aus- und Umbauarbeiten sowie spezielle Maßnahmen bei Neubauten, die aufgrund der individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen erforderlich sind, werden nach den Mehrkosten bemessen, die zusätzlich zu einer normalen Modernisierungsmaßnahme entstehen. Sofern in einer Wohnung mehrere Pflegebedürftige wohnen, multipliziert sich die Höhe des Zuschusses um die Anzahl der betroffenen Personen auch dann, wenn es sich um die gleiche Maßnahme handelt. Wohnen beispielsweise drei Pflegebedürftige in einer Wohnung, können diese demnach pro Maßnahme 12.000 Euro geltend machen.

Andere Leistungsträger

Neben den Pflegekassen können auch andere Leistungsträger für die Gewährung eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen infrage kommen. Vorrangig handelt es sich dabei um Institutionen, die pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im Rahmen ihrer Leistungen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Je nach Situation kann das der gesetzliche Rentenversicherungsträger, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit sein. Dann wird der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes im Rahmen der sogenannten Wiedereingliederungshilfe für behinderte Personen gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII gewährt.