Wie erhalte ich den richtigen Pflegegrad?

Tritt der Pflegefall ein, muss schnell gehandelt werden. Die Bestimmung des richtigen Pflegegrads spielt dabei eine wichtige Rolle, denn er entscheidet über finanzielle und praktische Fördermaßnahmen, die zu Gunsten des Pflegefalls getroffen werden. Des Weiteren ist es elementar, seine Rechte bei der Bestimmung zu kennen – worunter auch das Recht eines Einspruches fällt.

Wie erhält man den richtigen Pflegegrad?

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Mensch als “pflegebedürftig” gelten. Das kann entweder dauerhaft oder für mindestens sechs Monate zutreffen. Der Pflegegrad bestimmt in diesem Fall, wie viel zeitlicher Aufwand der Pflegebedürftige in seinem täglichen Leben benötigt. Abgewickelt wird das durch die Krankenkasse, die je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Fördermittel und speziell ausgebildete Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Alles was nicht durch den jeweilige Pflegegrad gedeckt wird, muss durch den Versicherten selber geleistet beziehungsweise gezahlt werden. Insgesamt existieren seit dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade in Deutschland, die ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei dem Pflegebedürftigen bestimmt. Die Einordnung findet hierbei mithilfe eines Punktesystems statt, das im Rahmen des neuen Begutachtungsassessment (NBA) zu Beginn des Jahres 2017 eingeführt wurde.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Der Antrag auf Pflege wird bei der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse gestellt. Bevor die Entscheidung über den Pflegegrad getroffen wird, müssen Betroffene von einem Vertreter des MDK  persönlich begutachtet werden. Dieser bedient sich bei der Begutachtung des neuen Prüfverfahrens NBA. Hierbei stellt er im Rahmen eines vorgegebenen Fragenkataloges fest, inwieweit die Selbstständigkeit des Betroffenen durch körperliche, psychische oder kognitive Gebrechen beeinflusst beziehungsweise eingeschränkt ist. Zur Begutachtung wird zeitnah zu dem gestellten Pflegeantrag ein Termin zur Beurteilung vor Ort mit dem Prüfer vereinbart. Dieser fertigt anschließend ein Gutachten zur Situation an, aus dem der notwendige Aufwand zur Pflege hervorgeht. Entsprechend dieses Gutachtens erfolgt schließlich eine Eingliederung in einen der fünf verfügbaren Pflegegrade.

Nach Eingliederung besteht die Option, die Pflegeleistung direkt über die Krankenkasse zu beziehen oder sich ein Pflegegeld auszahlen zu lassen, wenn die tägliche Pflege zum Beispiel durch Angehörige übernommen wird. Wird die praktische Hilfe durch die Krankenkasse gewählt, entsteht ein Pflegevertrag mit dem ausgewählten Dienstleister, der fortan die Pflege übernimmt. Er kümmert sich auch um etwaige Medikamente oder notwendige Hilfsmittel. Beim monatlichen Pflegegeld kontrolliert der Pflegedienst alle sechs Monate, ob die Pflegeleistungen noch praktisch durchgeführt werden und gewährleistet sind. Diese Kosten trägt ebenfalls der Versicherer. Bei der monetären Verfügung werden jedoch nur ungefähr 40 Prozent der Pflegesachleistungen (ihres Betrages) übernommen.

Bei Ablehnung oder vermeintlich falscher Einstufung: Widerspruch einreichen

Nach der Beurteilung durch das Gutachten haben Pflegebedürftige immer die Möglichkeit, die Entscheidung mit einem Widerspruch erneut prüfen zu lassen. In diesem Fall wird das Gutachten durch einen zweiten Vertreter bestätigt, der unabhängig von der ersten Entscheidung ein Gutachten erstellt. Zusätzliche Hilfe bieten in diesem Fall sogenannte Pflegestützpunkte. Auch existieren kommerzielle Dienstleister, die bei der Beantragung und einem Widerspruch den Bedürftigen mit Rat und Erfahrung zur Seite stehen. Diese sollten entsprechend ihres Rufes gewählt werden und keine Vorkasse-Leistungen oder Prämien abverlangen.