Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegekraft

Vielen Pflegebedürftigen ist es wichtig, im häuslichen Umfeld verbleiben zu können, häufig ist auch aus Kostengründen die Unterbringung in einem Pflegeheim nicht möglich. Wenn Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst sich um den Betroffenen kümmern, ist mit einem gelegentlichen Ausfall der gewohnten Pflegekraft zu rechnen. Vertrautes Pflegepersonal oder die pflegenden Kinder können selbst erkranken oder sich nach anstrengenden Wochen und Monaten einen Erholungsurlaub redlich verdient haben. Mit der sogenannten Verhinderungspflege hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, abweichend von den regulären Pflegekräften eine kompetente Betreuung zuzusichern und hierfür finanzielle Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse bereitzustellen.

Wann und wie kann die Verhinderungspflege beantragt werden

Während beim Ausfall der Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes ein Kollege oder eine Kollegin des gleichen Unternehmens einspringt, besteht diese Möglichkeit bei betreuenden Angehörigen nicht. Diese können bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen, falls sie die regelmäßige Pflege eines Verwandten übernehmen und dies bereits länger als sechs Monate tun. Im Zuge der Pflegeversicherungsreform 2016/17 wurde die Zeitspanne für Verhinderungspflege auf maximal sechs Wochen pro Jahr ausgedehnt, in früheren Jahren konnten maximal vier Wochen beantragt werden.

Der Anspruch auf eine Verhinderungspflege ist unabhängig von weiteren Rahmenbedingungen wie der Pflegestufe (zukünftig: Pflegegrade) sowie die Dauer des bisherigen Leistungsanspruchs. Auch der Einsatz des Pflegegeldes, das für die Verhinderungspflege gewährt wird, ist vollkommen frei und kann an die individuelle Pflegesituation angepasst werden. So kann das Geld beispielsweise für eine andere Privatperson zur Betreuung während Krankheit und Urlaub des eigentlichen Pflegers eingesetzt werden, auch die zeitlich befristete Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes ist möglich.

Wie viel Geld wird bei Verhinderung der Pflegekraft gezahlt

Die Höhe des Pflegegeldes in der Verhinderungspflege ist aktuell nach oben durch 1.612 Euro begrenzt, was dem Leistungsniveau einer vollstationären Pflege in der Pflegestufe III entspricht. In Härtefällen lässt sich zusätzliches Pflegegeld bis zu einer Obergrenze von insgesamt 1.995 Euro beantragen. Für die Umstellung auf die neuen fünf Pflegegrade ist eine entsprechende Anpassung dieser Leistungen vorgehen, damit die Zahlungen während der Verhinderungspflege in Relation zur tatsächlichen Pflegebedürftigkeit bleiben.

Ergänzend zum genannten Betrag können Betroffene zusätzliche Mittel aus der Kurzzeitpflege beantragen. Bei dieser handelt es sich um finanzielle Leistungen für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim, die pro Jahr auf vier Wochen beschränkt ist. Falls im individuellen Fall keine Kurzzeitpflege für das laufende Jahr beantragt wurde und dies nicht geplant ist, kann maximal die Hälfte des zustehenden Betrags (806 Euro) zusätzlich zum genannten Pflegegeld für eine Verhinderungspflege beantragt werden.

Ansprechpartner und Abwicklung der Verhinderungspflege

Im Falle eines Erholungsurlaubs der pflegenden Person sollte die Verhinderungspflege wenige Wochen im Voraus bei der regional zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung sollte unverzüglich gehandelt werden, damit der zu pflegende Verwandte eine durchgängige Betreuung genießt. Die Pflegekassen sind auf solche Notsituationen vorbereitet und erkennen die dringliche Lage, weshalb es im Einzelfall zur schnellen Genehmigung des Antrags kommt. Unabhängig hiervon muss sich die eigentlich pflegende Person um Ersatz kümmern, beispielsweise durch Anfrage bei einem ortsansässigen, ambulanten Pflegedienst. Diese helfen vielfach auch weiter, den Antrag auf die gewünschte Verhinderungspflege korrekt zu stellen.