Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Was verbirgt sich hinter dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff?

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Rahmen der Umstrukturierung und Verbesserung erfolgte ab dem 01. Januar 2017 die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der die Umstellung auf fünf Pflegegrade und ebenso auf neue Leistungsbeträge zur Folge hat. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff hat eine detaillierte Differenzierung von derzeit drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade und damit eine speziellere Beurteilung von Betroffenen zum Ziel.

Bis einschließlich Dezember 2016 wurden Betroffene nach der eingehenden Prüfung ihrer Fähigkeiten durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich ihres Unterstützungsbedarfs in eine der drei Pflegestufen eingeorndet. Das neue Begutachtungsassessment, abgekürzt “NBA”, soll ab jetzt für eine gerechtere und bessere Klassifizierung der Betroffenen sorgen.

Warum wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt?

Die Einführung dieser neuen Begrifflichkeit hat die umfassende Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit sowohl hinsichtlich körperlicher, psychischer sowie kognitiver Beeinträchtigungen zum Ziel. Damit soll die bessere Ermittlung des Bedarfs an genereller Betreuung und Beaufsichtigung erreicht und ein neuer Maßstab hinsichtlich des Grades der Selbstständigkeit bei Aktivitäten und Gestaltungen des Lebensbereichs ermöglicht werden. Um eine detaillierte Beurteilung zu erzielen, werden sechs pflegerelevante Aspekte, wie zum Beispiel kommunikative und kognitive Kompetenzen, geprüft. Dabei berücksichtigt das NBA, im Gegensatz zu dem alten Prüfverfahren, den besonderen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf Betroffener mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Diese Aspekte fanden zuvor keine Berücksichtigung. Fußend auf den Ergebnissen der Prüfung wird die Person in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Damit wird auch ein neuer Maßstab für die Pflegebedürftigkeit gesetzt, der dann von der individuellen Hilfsbedürftigkeit des Einzelnen abhängt und alle wichtigen Gebiete der elementaren Lebensführung umfassen wird.

Was wird durch die Einführung des neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit erwartet?

Die Hoffnungen aller Beteiligten, die an die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gekoppelt werden, sind natürlich hoch. Die ab dem 01.01.2017 eingeführten gesetzlichen Regelungen führen zu einer kompletten Neuerung auf den Gebieten des Vertrags-, Vergütungs- und Leistungsrechts. Vor allem Demenzkranken wird mit der neuen Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit die Integration in die soziale Pflegeversicherung ermöglicht. Insbesondere soll durch die neuen Einstufungen eine Gleichbehandlung für alle Betroffenen gewährleistet werden. Das bedeutet, dass Fachleute davon ausgehen, dass durch die Umsetzung des NBA insgesamt eine deutliche Verbesserung der pflegerischen Versorgung erreicht werden kann. Die Klassifizierung in einen der fünf Pflegegrade beruht auf fachlich gesicherten und individuellen Kriterien. Sie erfolgt völlig unabhängig davon, ob die Einschränkung betroffener Menschen auf körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie dies etwa bei Demenz der Fall ist, fußt. Relevant ist einzig die noch verbliebene Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.

Alle Betroffenen werden seit dem 01.01.2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade eingestuft. Personen mit körperlichen Defiziten werden von ihrer bisher bestehenden Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad eingruppiert. Menschen mit dauerhafter und erheblicher Einschränkung hinsichtlich ihrer Alltagsbewältigung werden in den übernächsten Pflegegrad eingereiht. Personen, die derzeit schon Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in gleicher Höhe auch weiterhin.

Auf der Seite der Pflegekassen wird erwartet, dass sich durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs das leistungsrechtliche Spektrum transparenter gestaltet. Die Inanspruchnahme der Leistungen, so hoffen sie, soll ebenso unbürokratischer werden. Dies betrifft einerseits die gleiche Bewertung bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege als auch das Gebiet der Kostenerstattungsverfahren.