Zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen

In der Pflegebedürftigkeit von Menschen ergeben sich große Unterschiede, die nicht alleine durch die ermittelte Pflegestufe ausgedrückt werden können. Beispielsweise ergibt sich bei Demenz-Kranken oder Personen mit psychischen Erkrankungen ein erhöhter Betreuungsbedarf, der über die eigentliche Pflegebedürftigkeit hinausgeht. Mit dem Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu beantragen und hierdurch von einer höheren Auszahlung aus der Pflegekasse zu profitieren. Die maximalen Leistungshöhen und die Rahmenbedingungen für eine Gewähr sind im SGB XI festgelegt und werden im Rahmen der Pflegeversicherungsreform 2016/17 auf die neu einzuführenden Pflegegrade übertragen.

Wie und wann werden zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gewährt

Eine Auszahlung der Zusatzleistungen findet im Einzelfall statt, wenn zusätzlich vorliegende Erkrankungen und Einschränkungen einen Pflegebedarf über die gängigen Standards hinaus nahelegen. Wie bei der Feststellung einer generellen Pflegebedürftigkeit obliegt diese Einschätzung dem Gutachter des MDK. Die letzte Erhöhung der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen fand 2015 statt. Der gewährte Betrag liegt bei regulär 104 Euro bzw. 208 Euro, falls der Gutachter einen erhöhten Betreuungsbedarf vorliegen sieht.

Die Leistungen werden nach §§ 45a und 45b SGB XI gewährt und sind nicht mit der erhöhten Leistungspauschale nach §123 SGB XI zu verwechseln. Letztere können bei einer vorliegenden, eingeschränkten Alltagskompetenz in den Pflegestufen 0 bis II beantragt werden, während zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht an eine bestimmte Pflegestufe gekoppelt sind. Während die erhöhte Leistungspauschale keiner Zweckbindung unterliegt und z. B. das frei verfügbare Pflegegeld ergänzen kann, sind die zusätzlichen Leistungen nach den oben genannten Paragraphen in ihren Einsatzmöglichkeiten eingeschränkt.

Für welchen Zweck lassen sich die finanziellen Zusatzleistungen einsetzen

Wie es die Bezeichnung bereits andeutet, handelt es sich um finanzielle Leistungen für eine Betreuung, die als zusätzliche Entlastung bei bereits beanspruchten Betreuungsformen ausgezahlt wird. Hierbei kann es sich z. B. um eine Kurzzeitpflege oder die teilstationäre Unterbringung bei einer Tages- oder Nachtpflege handeln. Nach Vorschrift des Gesetzgebers ist der Pflegekasse durch Rechnungen nachzuweisen, wofür das zusätzlich gewährte Geld konkret verwendet wurde und welche Art von Pflege- oder sonstigen Betreuungsangebot man hiermit ergänzte.

Eine eigenständige Option zum Einsatz der Zusatzzahlung sind sogenannte niederschwellige Betreuungsangebote. Bei ihnen handelt es sich um Betreuungsangebote, in denen Helfer sich unter fachlicher Anleitung um Pflegebedürftige kümmern und hierdurch eine temporärer Entlastung der eigentlichen Pflegekräfte ermöglichen. Diese niederschwelligen Angebote können sowohl für die häusliche Pflege als auch für Gruppen in Pflegeeinrichtungen genutzt werden. Hierbei hat der Antragsteller über Rechnungen ebenfalls nachzuweisen, bei welchem Träger ein solches Betreuungsangebot genutzt wurde.

Die zusätzlichen Leistungen richtig einsetzen

Da die Zusatzzahlungen erst 2015 eingeführt wurden, haben viele Betroffene noch nicht die Möglichkeit zur Beantragung erkannt. In vielen Fällen wird hierdurch Geld verschenkt, eine neue Begutachtung durch einen Mitarbeiter des MDK ist deshalb anzuraten. Gerade die niederschwelligen Betreuungsangebote haben durch die Zusatzleistung an Reiz gewonnen, beispielsweise da mit ihnen Pflege- und Alltagsbegleiter ganz oder anteilig bezahlt werden können. Sowohl die regional zuständige Pflegekasse als auch soziale Institutionen zeigen gerne auf, welche Anbieter im Umfeld niederschwellige Betreuungsangebote bereithalten. Diese helfen auch gerne bei der Beantragung und dem korrekten Einsatz der finanziellen Mittel weiter.