Vollstationäre Pflege

Was ist Vollstationäre Pflege?

Der Gesetzgeber spricht von vollstationärer Pflege, wenn eine Person in ein Pflegeheim aufgenommen und Tag und Nacht betreut wird. Eine vollstationäre Pflege wird dann nötig, wenn keine Pflegeperson für die häusliche Pflege vorhanden ist, die Pflege des Pflegebedürftigen eine häusliche Betreuung überfordert oder Besonderheiten der pflegebedürftigen Person eine Aufnahme in einem Pflegeheim unumgänglich machen. Die Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Reha zählt nicht als vollstationäre Pflege.

Vorgaben des Gesetzgebers

Damit eine pflegebedürftige Person im Pflegeheim aufgenommen wird, verlangt der Gesetzgeber, also die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen, eine Heimbedürftigkeitsbescheinigung. Diese wird vom “Medizinischen Dienst der Krankenkassen” (MDK) ausgestellt, nachdem die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Aufnahme in ein Pflegeheim beantragt wurde. Die Höhe der Pflegestufe legt den Zuschuss fest, der für die vollstationäre Pflege von der Pflegeversicherung übernommen wird. Diese liegen bei 1.064 Euro in Pflegestufe 1 bis zu 1.995 Euro monatlich in Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung. Eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung wird jedoch nur zur Deckung der Pflegekosten vorgenommen. Die Kosten für Unterbringung oder Verpflegung muss der Pflegebedürftige gemäß §87 SGB XI selber tragen. Je nach Ausstattung und Leistungen, die das Pflegeheim anbietet, können dafür pro Monat 1.000 bis 2.500 Euro anfallen.

Leistungen der häuslichen Pflege entfallen

Wird eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim vollstationär aufgenommen, entfallen alle Leistungen der häuslichen Pflege. Darunter fallen Pflegegeld, Pflegehilfsmittel und Pflegesachleistungen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wird ein Pflegebedürftiger neben dem Pflegeheim auch in häuslicher Pflege betreut, beispielsweise weil er an den Wochenenden von Verwandten zu Hause gepflegt wird, hat er auch anteilig einen Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege. Reichen die Einkünfte der pflegebedürftigen Person nicht aus, um die Kosten zu decken, werden Ehepartner, Eltern und Kinder der pflegebedürftigen Person zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Gibt es keine Verwandten oder sind diese nicht in der Lage, die Kosten zu decken, zahlt das Sozialamt auf Antrag die Heimkosten.

Ausnahme: Pflegewohngeld

In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen kann Pflegewohngeld beantragt werden. Mit diesem Zuschuss können die Investitionskosten für den Einzug in ein Pflegeheim gesenkt werden. Bei der Kostenberechnung des Pflegeheims muss beachtet werden, dass ein Pflegeheim immer auf Tagessatzbasis rechnet. Da die Monate unterschiedlich lang sind, ist auch der monatliche Eigenanteil unterschiedlich. Bei Ein- und Auszug oder im Sterbefall werden die Leistungen immer auf den Tag genau abgerechnet.

Fazit: Eine vollstationäre Pflege ist durchaus mit hohen Kosten verbunden, denen im Gegenzug jedoch eine professionelle “rund um die Uhr” Betreuung gegenüber steht. Die Pflegeversicherung bietet zudem einige Varianten der Kostenübernahme an. Insbesondere bei einer starken Pflegebedürftigkeit oder bei zeitlichen Engpässen in der häuslichen Pflege ist eine vollstationäre Pflege eine gute Wahl.