Kurzzeitpflege

Gute Grundlage für zeitweise Unterbringung: Die Kurzzeitpflege

Nicht wenige ältere und pflegebedürftige Menschen werden in den eigenen vier Wänden durch den Ehepartner oder Angehörige betreut. Diese gute und wichtige Möglichkeit, Betroffenen das Verbleiben im eigeKurzzeitpflegenen Heim zu ermöglichen, kommt allerdings in manchen Fällen an ihre Grenzen. So kann es Situationen geben, in denen der Angehörige des Pflegebedürftigen selbst erkrankt und vorübergehend nicht in der Lage ist, die Betreuung im erforderlichen Umfang sicherzustellen. Manchmal möchten pflegende Familienmitglieder auch ein paar Tage in den Urlaub fahren und sind daher auf eine stationäre Unterbringung des Betroffenen angewiesen. Und schließlich kann es vorkommen, dass ein benötigter Platz für die Dauerunterbringung in einem Pflegeheim noch nicht zur Verfügung steht. Für diese und ähnliche Fälle hat der Gesetzgeber eine von den Sozialträgern finanzierte Kurzzeitpflege vorgesehen.

Bei Abwesenheit der Angehörigen und in Krisensituationen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – geregelt. Der dortige § 42 bestimmt, dass ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung immer dann besteht, wenn eine häusliche Pflege vorübergehend nicht erbracht werden kann – zum Beispiel während einer akuten schweren Erkrankung des pflegenden Ehepartners. Der Anspruch umfasst dabei sowohl eine zeitweise Unterbrechung bestehender Pflegeleistung, als auch Zeiträume vor der (erstmaligen) Aufnahme von häuslichen Pflegemaßnahmen. Ein aus § 42 SGB XI resultierender Anspruch auf eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung gilt entweder für einen Übergangszeitraum, welcher sich direkt an einen stationären Aufenthalt des zu Pflegenden anschließt oder aber in sonstigen Fällen, in denen eine häusliche oder auch teilstationäre Pflege des Betroffenen entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist (Krisensituationen).

Maximal acht Wochen pro Jahr

Ein bestehender Anspruch auf Kurzzeitpflege wurde vom Gesetzgeber auf maximal acht Wochen in einem Kalenderjahr begrenzt. Der Umfang der von der Pflegekasse zu leistenden Zahlungen umfasst dabei alle Aufwendungen, die pflegebedingt notwendig sind. Hinzu kommen eventuell anfallende Kosten für eine soziale Betreuung und für medizinische Behandlungspflege. Die Maximalhöhe beträgt derzeit 1.612 EUR pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann gemäß § 42 Absatz 2 SGB XI um weitere 1.612 EUR im Jahr aufgestockt werden, sofern bislang noch nicht in Anspruch genommene Mittel für eine häusliche Pflege bei Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) vorhanden sind. Insofern steht grundsätzlich für Kurzzeitpflege eine Gesamtsumme von derzeit 3.224 EUR im Kalenderjahr zur Verfügung.

Weitere Möglichkeiten für Kurzzeitpflege

Wie in der genannten Rechtsvorschrift weiter ausgeführt, besteht zudem in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, eine zu Hause gepflegte Person kurzzeitig auch in einer geeigneten Hilfseinrichtung für Behinderte oder in einer anderen Einrichtung unterzubringen, sofern eine Pflege in für die Kurzzeitpflege offiziell zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht möglich ist oder unzumutbar wäre. Dies kann vor allem dann notwendig werden, wenn in besonderen Fällen eine sehr kurzfristige aushäusige Unterbringung erfolgen muss.

Neben diesen Möglichkeiten einer kurzzeitigen Unterbringung besteht zudem ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen oder Heimen, die medizinische Vorsorgemaßnahme durchführen oder Reha-Leistungen erbringen. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass während der Vorsorge oder Reha-Maßnahmen eine gleichzeitige Unterbringung der Pflegeperson notwendig ist.

Dank guter Rechtslage rundum bestens betreut

Kurzzeitpflege entlastet pflegende Angehörige, ermöglicht eine sichere Unterbringung im Notfall und stellt eine gute Möglichkeit dar, Wartezeiten bis zum Einzug in ein Pflegeheim zu überbrücken. Während der Durchführung einer Kurzzeitpflege kümmern sich geschulte und fachlich versierte Pflegekräfte um den Betroffenen und geben damit Ehegatten und Familienmitgliedern die Sicherheit, den Gepflegten auch während ihrer Abwesenheit rundum gut betreut zu wissen. Mit den rechtlichen Regelungen des § 42 SGB XI hat der Gesetzgeber hierfür eine gute Grundlage gebildet.