Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Menschen, die nicht nur an einer vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden, haben nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter anderem Anspruch auf Hilfe bei der Eingliederung. Die Regelungen gelten ab dem 1.1.2005 und sind anstelle des früher geltenden Bundessozialhilfegesetzes in Kraft getreten. Weiterhin sind darüber hinaus die Vorgaben des SGB IX anwendbar, wenn im SGB XII nichts anderes bestimmt wurde.

Die Berechtigung auf Leistung ist immer dann gegeben, wenn die Fähigkeit am gesellschaftlichen und selbstbestimmten Leben durch die Behinderung grundlegend eingeschränkt ist. So erbringt das Sozialamt verschiedene Leistungen in Einrichtungen für behinderte Menschen, die verglichen werden können mit der Renten-, Unfall- sowie der Krankenversicherung. Diese unterstützenden Maßnahmen haben zum Ziel, die Einschränkungen oder ihre Folgen zu beseitigen oder abzuschwächen und auf diese Weise behinderten Personen die Möglichkeit zu geben, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die Eingliederungsunterstützung ist eine Leistung im Bereich der Sozialhilfe, wobei der Grundsatz der Nachrangigkeit angewendet wird. Das bedeutet, dass die Hilfe nur dann in Anspruch genommen werden kann, insofern sich der betroffene Mensch nicht selbst helfen kann oder die nötige Unterstützung durch seine Angehörigen oder Sozialversicherungsträger nicht bekommt. Diese Regelung gilt jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 des SGB XII nicht, wenn die Unterstützung für eine passende stationäre Einrichtung vertretbar und die ambulante Hilfe mit unangemessenen hohen Kosten verbunden ist.

Wer erbringt die jeweiligen Leistungen in den Einrichtungen der Behindertenhilfe?

Das Zusammentreffen von Pflegebedürftigkeit und Behinderung stellt die beteiligten Personen häufig vor große Aufgaben. Dabei bestimmt der Sozialhilfeträger stets individuell, welche Art der Unterstützung anzuwenden ist. Denn ob eine Eingliederungshilfe gewährt, oder Pflegehilfe erbracht wird, ist gemäß § 9 SGB XII abhängig von den im altersunabhängigen Einzelfall benötigten Unterstützungsleistungen. Eine generelle Altersbegrenzung bei der Erbringung dieser Leistungen gibt es nicht.

Leistungen, die ein weitgehend selbständiges Wohnen erwachsener Behinderter ermöglichen sollen

Personen, denen aufgrund ihrer Behinderung kein selbständiges Wohnen ohne Hilfe möglich ist, enthalten, fußend auf dem persönlichen Bedarf, bestimmte finanzielle Leistungen. Das Portfolio umfasst unter anderem die Übernahme der finanziellen Aufwendungen, sollte zum Beispiel bei schweren Behinderungen ein Aufenthalt in stationären besonderen Einrichtungen nötig sein. Auch werden die Kosten für stationäre Wohnungen Behinderter, sowie die ambulanten Hilfeleistungen in den eigenen Räumlichkeiten übernommen. In diesem Fall spricht der Experte von “Ambulant betreutem Wohnen”. Die konkrete Bedarfsermittlung, vor allem die Beantwortung der Frage, ob der aktuelle Bedarf durch ambulante oder stationäre Leistungen erbracht werden kann, wird im Vorfeld in Zusammenarbeit mit dem behinderten Menschen sowie der Fachleute erörtert.

Weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen

Menschen, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, haben gemäß § 43a SGB XI Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Pflegeeinrichtungen nicht anerkannt sind. Die maximale Höhe dieser Zuwendung beträgt 256 Euro pro Monat. § 55 SGB XII regelt ausdrücklich, dass der Begriff “Eingliederungshilfe” in einem vollstationären Behindertenheim nach § 43a SGB XI auch die notwendige Pflege einschließt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Behinderte in einer stationären Unterkunft auch bei eintretender Pflegebedürftigkeit Unterstützung erhalten. Sollte diese Betreuung in der betreffenden Unterbringung nicht möglich sein, ist, in Übereinkunft mit dem Sozialhilfeträger, der Pflegekasse sowie dem Träger der Einrichtung und dem Wunsch der behinderten Person, die Verbringung in ein Pflegeheim zu überlegen.