Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

Zwei Jahrzehnte gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland, über die Zeit hinweg hat sich der Pflegebegriff sukzessive verändert. Die Erfahrungen von Betroffenen, ihren Angehörigen und Pflegediensten hat es notwendig gemacht, den Pflegebegriff und die hiermit verbundenen Versorgungsstrukturen weiterzuentwickeln. Im Jahr 2015 wurde dies grundlegend durch das Pflegestärkungsgesetz berücksichtigt, explizit durch die Einführung eines Paragraphen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen durch niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote. Schwerpunkte der Gesetzgebung liegen in der Erweiterung des Angebots für Demenzkranke sowie die Entlastung professioneller Pflegedienstleister durch ehrenamtliche Helfer.

Die Gesetzesgrundlage zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

Geregelt wird die Weiterentwicklung durch den §45c SGB XI, der zuletzt im Dezember 2015 angepasst wurde. In mehreren Absätzen gibt der Paragraph konkrete Ansatzpunkte für die Verbesserung der aktuellen Versorgungslage an, der erste Absatz benennt explizit eine verbesserte Versorgung für Demenzkranke. Jährlich werden nach dieser Gesetzesvorschrift zukünftig 25 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds der Pflegekassen zusätzlich zur Verfügung gestellt, um von diesen Mitteln niederschwellige Betreuungsangebote für diese spezielle Gruppe von Erkrankten zu finanzieren. Die Mittel werden für Pflegebedürftigte ab Pflegestufe I bzw. bei Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz gewährt.

Auch Länder und Kommunen werden durch den §45 SGB XI verpflichtet, sich an der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zu beteiligen. Die Gelder sind als Ergänzung der im ersten genannten Absatz benannten Mittel zu verstehen und ermöglichen es Bundesländern und Gemeinden, einen gezielten Beitrag für die Pflegesituation der jeweiligen Region zu leisten. Das Gesetz sieht einen Zuschuss in gleicher Höhe wie die Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds zu, so dass im Pflegesystem insgesamt 50 Millionen zusätzlich bereitstehen.

Art und Ausgestaltung niederschwelliger Betreuungsangebote

In seinen weiteren Absätzen benennt der Paragraph die konkrete Ausgestaltung der niederschwelligen Entlastungs- und Betreuungsangebote. In beiden Fällen werden vorrangig in der häuslichen Pflege Aufgaben an angelernte Helferinnen und Helfer weitergegeben, die professionelle Pflegedienste bei der Verrichtung alltäglicher Aufgaben im Pflegeumfeld entlasten sollen. Die Tätigkeit der Helfer ist grundsätzlich ehrenamtlich, allerdings sollen die genannten finanziellen Mittel einen finanziellen Anreiz in Form einer Aufwandsentschädigung schaffen.

Neben der Entlastung durch Ausführung alltäglicher Handgriffe für den Pflegebedürftigen kann es sich bei einem niederschwelligen Betreuungsangebot auch um eine allgemeine Beratung oder die Unterstützung bei anfallenden Formalitäten handeln. Jede Art von Betreuung kann im häuslichen Umfeld einzelner Pflegebedürftiger oder in Gruppen in größeren Einrichtungen durchgeführt werden. Abhängig davon, welche Aufgaben ein Helfer bei einem niederschwelligen Angebot übernehmen möchte, findet im Vorfeld eine ausgiebige Einarbeitung durch eine etablierte Pflegeeinrichtung bzw. einen mobilen Pflegedienst statt.

Beanspruchung einer zusätzlichen Versorgung durch Pflegebedürftige

Die Beantragung zusätzlicher Mittel aus der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen steht jedem Pflegebedürftigen offen. Ein Gutachter stellt fest, ob eine Gewähr dieser zusätzlichen Mittel in der individuellen Situation angemessen ist, wobei neben Demenzkranken auch Pflegebedürftige mit geistigen oder psychischen Einschränkungen von niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten profitieren können. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen beziffern sich auf monatlich 104 Euro, im Falle eines erhöhten Betreuungsbedarfs verdoppelt sich der gewährte Betrag auf 208 Euro. Das bereitgestellte Geld ist zweckgebunden, muss aber nicht zwingend für die Beauftragung eines Helfers eingesetzt werden. Genauso ist es möglich, den Betrag ergänzend für eine Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege zu verwenden.