Häufige Fragen nach der Umstellung

Die meist gestellten Fragen nach der Umstellung zu PflegegradenMit der Einführung der Pflegegrade im Januar 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz 2 sind neue Rahmenbedingungen für die Bemessung einer Pflegebedürftigkeit entstanden. Falls eine erstmalige Einstufung ab dem Jahr 2017 erfolgt, ist dies für Betroffene unkompliziert, da sie automatisch im neuen System der fünf Pflegegrade landen. Anders sieht dies bei bisherigen Pflegebedürftigen aus, die eine Umstellung ihrer früheren Pflegestufe erfahren haben. Der Übergang erscheint bis heute in vielen Fällen unverständlich, zumal es nicht einheitlich zu einem höheren oder niedrigeren Anspruch auf Pflegegeld kommt. Die folgenden Erklärungen sollen Licht ins Dunkle bringen.

Was macht die Änderung des Systems zur Herausforderung?

Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgt nicht als einfache Überleitung von einer Bezeichnung in die andere. Dies liegt an neuen Prüfkriterien, die im Rahmen der Gesetzesänderung hinzugekommen sind und stärker auf die Bedürfnisse von Demenzkranken eingehen sollen. Diese waren gerade im alten System nicht ausreichend abgesichert, da aus einer Demenz in den ersten Krankheitsphasen nicht zwingend eine größere Pflegebedürftigkeit hergeleitet werden kann.

Ins System der fünf Pflegegrade fließt dies durch Berücksichtigung der eingeschränkten Alltagskompetenz unabhängig vom bisherigen Pflegebegriff ein. Hierdurch sind die alten Pflegestufen nicht eins zu eins mit den neuen Pflegegraden gleichzusetzen. Beispielsweise wird ein Pflegebedürftiger der früheren Pflegestufe 3 genauso in den neuen Pflegegrad 4 überführt wie ein Angehöriger der Pflegestufe 2 mit zusätzlich eingeschränkter Alltagskompetenz. Nur weil formal der gleiche Pflegegrad gegeben ist, stehen den Eingestuften jedoch nicht die gleichen Leistungen zu.

Nach welchen Maßstäben erfolgt die Neueinstufung?

Bereits bei Ausarbeitung des Gesetzes hat der Gesetzgeber die Gefahr Tausender Klagen von Pflegebedürftigen gesehen, die bei Absenkung ihrer Pflegeleistungen juristische Schritte einleiten. Aus diesem Grund wird es in der Übergangszeit zu kleineren Ungerechtigkeiten kommen, da neue Antragsteller mit einer anderen Bewertungsgrundlage als Bezieher von Pflegeleistungen rechnen müssen.

So geht die Neueinstufung in Pflegegrade viel differenzierter vor und berücksichtigt eine breitere Basis von Fähigkeiten, um Einschränkungen in der Alltagskompetenz gerecht zu werden. Eine komplette und umständliche Neubewertung aller bisherigen Leistungsbezieher war nicht vorgesehen, so dass Leistungsempfänger pauschal und ohne Benachteiligung in das neue System überführt wurden. Aus diesem Grund sind aktuell die neuen Pflegegrade 3 und 4 mit ihren feinen Differenzen die dominierenden Grade, da hier hinein die Überleitung der früheren Pflegestufen 1 und 2 stattgefunden hat. Mit jeder Neubewertung der Pflegebedürftigkeit dürfte sich das System angleichen.

Was bedeutet die Umstellung finanziell?

Grundsätzlich wurde durch die gesetzliche Änderung die Pflege in Deutschland gestärkt und besser auf die tatsächlichen Lebensbedingungen von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eingegangen. Im Durchschnitt wird es bei Pflegebedürftigen zu geringfügig besseren Leistungen kommen. Im Spezialfall einer Demenz und ähnlicher Erkrankungen, die unabhängig vom klassischen Pflegebegriff Einfluss auf die Alltagsfähigkeit nehmen, darf sogar von einer erkennbaren Leistungssteigerung ausgegangen werden. Doch hier entscheidet der Einzelfall, zumal die vom Gesetzgeber eingeräumten, höheren Obergrenzen längst nicht für eine volle Ausschöpfung dieser Beiträge durch jeden Pflegebedürftigen sprechen.

Auch die Bewertung vorliegender Einschränkungen für die Ermittlung des korrekten Pflegegrades wird zur wachsenden Herausforderung. Beispielsweise ist es schwierig, den konkreten Hilfsbedarf während der Nacht von pflegerelevanten Einschränkungen abzugrenzen, gleiches gilt für spezifische Anforderungen wie die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme. Letztendlich wird die Finanzierbarkeit des Pflegesystems dafür sorgen, dass kein übermäßig hoher Leistungszuwachs zu verzeichnen sein wird.

Anrecht auf Anpassung des Pflegegrades weiterhin gegeben

Egal, ob Sie bereits Pflegeleistungen bezogen haben oder eine Neueinstufung erfolgt ist – wie im alten System sind Sie nicht dauerhaft an den ermittelten Pflegegrad gebunden. Wie bislang steht Ihnen das Recht zu, bei einer vermeintlichen Verschlechterung des Zustandes eine Neubewertung zu verlangen, die zu einer Anpassung des Pflegegrades führen kann. Sollten Sie nach der Überführung von der Pflegestufe in den Pflegegrad Zweifel haben, kann die Neubewertung der genau richtige Schritt sein.