Pflegezeit

PflegezeitDie Pflegebedürftigkeit eines Menschen nimmt auch auf dessen Angehörige einen großen Einfluss, die sich auf die neue Lebenslage erst einmal einstellen müssen. Gerade in der Anfangsphase kann es für den Ehepartner, Kinder oder Enkel sinnvoll sein, sich unabhängig vom Arbeitsleben um den pflegebedürftigen Menschen zu kümmern.

Der Gesetzgeber geht hierauf mit der Gewähr von Pflegezeit ein, die in unterschiedlichen Varianten genutzt werden kann, um eine eingetretene Pflegesituation ohne Nachteile im beruflichen Bereich meistern zu können. Mit der Begriff Pflegezeit ist nicht die generelle Pflegedauer einer bedürftigen Person zu verwechseln, die sich oftmals über Monate und Jahre hinweg erstrecken kann.

Welche Varianten der Pflegezeit gibt es?

Seit dem Jahr 2008 sieht das Pflegezeitgesetz zwei Varianten vor, um Pflegezeit zu beantragen und sich intensiv um einen Pflegebedürftigen zu kümmern. Für eine akut eingetretene Bedürftigkeit, beispielsweise nach einem Unfall mit Invalidität, lässt sich der Arbeit über einen Zeitraum von zehn Tagen mit Begründung des Pflegefalls fernbleiben. In der anderen Variante lässt sich eine Pflegezeit zwischen einem und sechs Monaten beantragen, um beispielsweise eine häusliche Pflege eigenständig durchzuführen und die Zeit bis zu einem freiwerdenden Platz in einem Pflegeheim zu überbrücken.

Das Anrecht auf Pflegezeit besitzen ausschließlich nahestehende Verwandte von Großeltern und Eltern bis zu Kindern und Enkel, auch Lebenspartnern und Ehegatten steht dieser Anspruch zu. Gerade bei der akuten Beanspruchung von Pflegezeit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, der eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen seiner Arbeitskraft verlangen darf. Aus dieser sollte außerdem hervorgehen, dass eine akute Pflegebedürftigkeit vorliegt, die eine kurzfristig eingeräumte Pflegezeit begründet.

Finanzierung des Pflegenden während der Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz räumt dem Pflegenden keinen Anspruch auf die reguläre Auszahlung seines Arbeitslohns ein. Dies mag bei einer akuten Pflege mit einem maximalen Zeitraum von zehn Tagen in vielen Fällen verkraftbar sein, wird bei einer Pflegezeit über Monate hinweg zum größeren Problem. Aus dem bestehenden Tarifvertrag des Arbeitnehmers kann hervorgehen, dass ihm während der Pflegezeit ein anteiliger Lohn zusteht, was in immer weniger Branchen jedoch der Fall ist.

Für die akute Pflegesituation von maximal zehn Tagen sieht das SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld zu, das sich auf 90 % des üblichen Bruttoarbeitslohns des Pflegenden beläuft. Über diese Zeitspanne hinweg genießt der Pflegende den gewohnten Schutz durch das gesetzliche Sozialversicherungssystem. Ähnlich wie die Mitteilung auf Beanspruchung von Pflegezeit sollte ein Antrag auf Unterstützungsgeld unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden, um finanzielle Engpässe in dieser ohnehin schwierigen Lebenssituation zu vermeiden.

Weitere Besonderheiten rund um die Pflegezeit

Während eine akute Pflegezeit unabhängig von der Größe des Betriebs beansprucht werden kann, kann einer Arbeitskraft dieser Anspruch bei einer monatelangen Pflegezeit in Kleinunternehmen untersagt werden. Bei einer monatelangen Pflegezeit entfallen außerdem sämtliche Ansprüche auf Lohn- und Ersatzleistungen, der Pflegende hat sich also aus seinem Privatvermögen zu finanzieren oder kann vom Pflegegeld des Pflegebedürftigen profitieren. Zudem sind Auswirkungen auf die Sozialversicherung des Pflegenden zu beachten, gerade der Schutz der Krankenversicherung wird eingebüßt und macht die Suche nach Alternativen notwendig. Die Entscheidung für eine langfristige Pflegezeit sollte aus all diesen Gründen deshalb gut überlegt und sauber durchkalkuliert werden.