Umstellung auf Pflegegrade

Seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland wurde die Pflegebedürftigkeit eines Antragstellers in die Pflegestufen I bis III zuzüglich Härtefälle unterteilt. Mit der Pflegereform 2016/17 wird sich dies ändern, die drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade übergeleitet.

Diese Umstellung macht es möglich, die vorliegende Pflegebedürftigkeit mit ihren vorliegenden Symptomen noch besser zu differenzieren und eine angemessene, finanzielle Unterstützung aus der gesetzlichen Pflegekasse zu erhalten. Mit der Umstellung auf die fünf Pflegegerade können Bedürftige im Durchschnitt auf minimal höhere Leistungen bzw. überhaupt eine Zahlung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hoffen. In einzelnen Fällen werden die bisherigen Bezüge sinken.

Was bringt die Umstellung auf fünf Pflegegrade?

Über zwei Jahrzehnte der gesetzlichen Pflegeversicherung ist ein neues Verständnis für Bedürftigkeit entstanden. Viele Lebensumstände und fehlende Fähigkeiten des Pflegebedürftigen wurden nicht angemessen vom ursprünglichen System mit lediglich drei Pflegestufen erfasst. Vor allem psychische oder kognitive Einschränkungen wie eine Demenz-Erkrankung wurden bislang durch das System nicht erfasst und Leistungen wurden trotz offensichtlicher Einschränkungen im Alltagsleben nicht gewährt. Mit der Umstellung auf fünf Pflegegrade sollen ab sofort körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die Umstellung des Systems bringt einen möglichen früheren Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit sich. Bereits bei geringfügigen Einschränkungen in Mobilität, Selbstversorgung und sozialer Interaktionsfähigkeit ist die Einstufung in den Pflegegrad 1 möglich, wobei im früheren System keine Einstufung in die Pflegestufe 1 erfolgt wäre. Durch den niedrigsten Pflegegrad wird es beispielsweise möglich, Umbauten in der Wohnung wie den Einbau einer altersgerechten Dusche vorzunehmen. Der höchste Pflegegrad 5 wird an Schwerstpflegebedürftige vergeben und ist dann mit der alten Pflegestufe 3 vergleichbar.

Berücksichtigte Kompetenzen und gewährte Leistungen

Mit der Umstellung auf fünf Pflegegrade verändern sich auch die Maßstäbe, nach denen eine potenzielle Pflegebedürftigkeit bemessen wird. Zukünftig werden die Fähigkeiten eines Antragsstellers in sechs Kompetenzbereiche eingeteilt, aus ihnen zusammen leitet sich der Grad der Pflegebedürftigkeit her. Zu diesen überprüften Kompetenzen zählen:

  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Eigenständige Mobilität
  • Fähigkeit zur Selbstversorgung
  • Psychische Konflikte und Verhaltensweisen
  • Bewältigung des Alltags und Soziallebens
  • Bewältigung der alters-/krankheitsbedingten Anforderungen

Mit Diagnose des Pflegegrades 1 sieht das neue System eine Leistung von 125 Euro monatlich vor, ambulante Sachleistungen werden erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Die maximale Leistung im Pflegegrad 5 liegt bei 901 Euro als ambulante Geldleistung, die maximale Leistung bei vollstationärer Pflege mit diesem Pflegegrad beläuft sich auf 2.005 Euro. Ähnlich der bisherigen Pflegestufen ist zu erwarten, dass die Leistungshöhen im Laufe der Jahre angepasst werden.

Konkrete Auswirkungen für betroffene Pflegebedürftige

Wer bislang noch keine Leistungen aus dem gesetzlichen Pflegesystem beziehen konnte, kann durch die Umstellung auf eine Gewähr seines Antrags und wenigstens eine Einstufung in den Pflegegrad 1 hoffen. Wer schon jetzt Leistungen bezieht, wird durch die Pflegekasse über die Umstellung informiert und muss eventuell eine Anpassung der bisherigen Leistungen nach oben oder unten akzeptieren. Natürlich steht es Betroffenen offen, einen Folgeantrag zu stellen, um eine Neueinstufung ins neue System der Pflegegrade zu verlangen. In einzelnen Fällen muss mit geringeren Pflegeleistungen als bislang gerechnet werden, insgesamt steigt jedoch die Aussicht auf den Erhalt einer staatlichen Pflegezahlung.