Pflegestufe 3

Die Pflegestufe 3 ist die höchste Pflegestufe, die in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung vergeben werden kann. Sie setzt voraus, dass eine schwerste Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese ist gegeben, wenn eine Person in ihrer Alltagskompentenz so eingeschränkt ist, dass sie mindestens 5 Stunden am Tag auf Hilfe durch pflegende Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung angewiesen ist.

Die Pflegebedürftigkeit muss nicht nur am Tag, sondern auch in der Nacht bestehen und mindestens 4 Stunden für die Grundpflege enthalten. Die Grundpflege bezieht sich auf die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität.
Es gibt auch Fälle, in denen der tägliche Pflegebedarf deutlich höher als 5 Stunden ist. Hier kann eine Härtefallregelung in Kraft treten.

 

Wie erhält man Pflegestufe 3?

Zuständig für die Anerkennung der Pflegestufe 3 ist die gesetzliche oder private Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist. Aus diesem Grunde muss ein Antrag dort gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Antrag nur von der pflegebedürftigen Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person gestellt werden kann. Deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig an eine Vorsorgevollmacht zu denken.

Es reicht ein formloser schriftlicher Antrag. Dieser Antrag wird an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse weitergeleitet, der einen Gutachter mit der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit beauftragt. Dieser Gutachter wird einen Termin vor Ort vereinbaren, um sich ein realistisches Bild von dem gesundheitlichen Zustand des Antragstellers machen zu können.
Wird dem Antrag stattgegeben, können die Leistungen der Pflegestufe 3 frühestens ab dem Monat bewilligt werden, in dem der Antrag bei der Krankenkassen eingegangen ist. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Krankenkasse Widerspruch einzulegen.

 

Was erhält man bei Pflegestufe 3?

Im Rahmen der Pflegestufe 3 werden 728 Euro Pflegegeld pro Monat gezahlt. Dies gilt für den Fall, dass die Pflege von den Angehörigen übernommen wird. Wer sich für einen professionellen Pflegedienst entscheidet, erhält 1612 Euro in Form von Sachleistungen, die von dem Pflegedienst zu erbringen sind. Im Härtefall steigt dieser Betrag auf 1995 Euro pro Monat.
Zusätzlich werden 104 Euro pro Monat für die Betreuung in Gruppen oder für eine Einzelbetreuung zuhause zur Verfügung gestellt. Liegt zusätzlich zu den körperlichen Einschränkungen eine Demenz vor, erhöht sich der Betrag auf 208 Euro.
Für eine vollstationäre Pflege werden 1612 Euro und im Härtefall 1995 Euro gezahlt. Für die Unterkunft und die Verpflegung muss entweder die pflegebedürftige Person oder das Sozialamt aufkommen.

Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, eine Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu 28 Tagen pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Außerdem hat der Pflegebedürftige Anspruch auf zusätzliche Hilfsmittel wie zum Beispiel einen Rollstuhl oder einen Hausnotruf. Zuschüsse für bauliche Maßnahmen zum Umbau der Wohnung können bis zur Höhe von 4000 Euro pro Maßnahme gezahlt werden.