Das erste der Module des NBA behandelt Aspekte der Mobilität des Betroffenen. Hier werden die Fragen danach geklärt, inwieweit er bereits körperlich eingeschränkt ist und ob er sich in seinem Umfeld weiterhin zurechtfinden kann. Der Gutachter überprüft, ob der Antragsteller noch in der Lage ist
- sich selbstständig aufzurichten und eine stabile Sitzposition zu halten,
- aus dem Bett aufzustehen und sich auch wieder hinzusetzen,
- innerhalb des Bettes seine Position liegend zu verändern,
- sich in seinem Umfeld sicher zu bewegen und
Treppen zu steigen.
Kraft und Koordination sind demnach die vorrangigen Aspekte, die innerhalb von Modul 1 überprüft werden. Für die genannten Fähigkeiten vergibt der Prüfer zwischen 0 und 3 Punkte. Eine Bewertung mit 0 bedeutet, dass der Betroffene die geforderte Aktion selbstständig durchführen kann. Die Punktzahl 1 vergibt der Prüfer, wenn der Antragsteller überwiegend selbstständig handelt. 2 Punkte bedeuten, dass überwiegend unselbstständig agiert wird und 3 Punkte zeigen, dass der Patient selber nicht mehr handlungsfähig und damit unselbstständig ist.
Das zweite Modul des NBA soll die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten des Betroffenen klären. Es geht also um die geistigen Funktionen des Patienten. Dazu stellt der Prüfer die folgenden Fragen:
- Kann der Pflegebedürftige sich örtlich und zeitlich orientieren?
- Funktioniert sein Gedächtnis altersentsprechend?
- Ist er in der Lage, Personen aus seinem näheren Umfeld zu erkennen?
- Kann er alltägliche Entscheidungen treffen?
- Versteht er neue Informationen und kann Sachverhalte nachvollziehen?
- Kann er seinen Alltag strukturiert bestreiten, also Alltagshandlungen schrittweise ausführen und steuern?
- Erkennt er Gefahren?
- Versteht er Gesprächsaufforderungen?
- Kann er die eigenen Bedürfnisse äußern?
Das dritte der sechs Module des NBA bewertet die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen des Betroffenen. Es geht es hier also um psychische Erkrankungen und zerebrale Schädigungen, die trotz geeigneter Therapieformen fortbestehen. Der Prüfer beurteilt hier die Fähigkeit des Betroffenen zur Selbstregulierung beziehungsweise zielgerichteten Steuerung seines Verhaltens. Betrachtet werden hierfür
- verbale und körperliche Aggressionen gegen sich selbst oder andere,
- sonstige verbale Auffälligkeiten,
- Aggression gegen und Beschädigung von Gegenständen,
- nächtliche Unruhe,
- körperliche Verhaltensauffälligkeiten, die die Motorik betreffen,
- depressive Verstimmungen und hiermit einhergehende Antriebslosigkeit, Ängste oder Sinnestäuschungen,
- antisoziales Verhalten und
- die vehemente Abwehr pflegerischer Maßnahmen.
Mit Hilfe von Modul 4 des neuen Begutachtungsassessments bewertet der Prüfer die Selbstversorgung des Betroffenen. An dieser Stelle werden die Fragen danach geklärt, ob er in der Lage ist, seine eigenen Grundbedürfnisse noch ausreichend zu erfüllen. Zur Selbstversorgung zählen
- das Essen und Trinken,
- die Körperpflege in Form von Waschen, Duschen oder Baden, Rasieren, Kämmen, Zähneputzen,
- das An- und Auskleiden,
- das Ausscheiden und
- der Umgang mit eventuell erforderlichen Hilfsmitteln bei Harn- oder Stuhlinkontinenz.
Die Punkte werden innerhalb von Modul vier nach dem Grad der selbstständigen Erfüllung der geforderten Aufgaben vergeben – ebenfalls ähnlich zu Modul 1. Demnach steht die Punktzahl 0 für eine gute Selbstständigkeit des Betroffenen. Die Ausprägung 1 sagt aus, dass dieser überwiegend selbstständig handelt. Die Punktzahl 2 wird vergeben, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass der Patient die Aufgaben überwiegend unselbstständig erfüllt und die Ausprägung 3 bescheinigt eine unzureichende oder gar völlig fehlende Selbstständigkeit.
Im fünften der Module des NBA geht es um die Bewältigung von und den selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen. Hier soll also geklärt werden, inwieweit der Betroffene in der Lage ist, sich medizinisch selbst zu versorgen. Viele krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen können von Patienten selbst bewältigt werden. Wenn dieser jedoch beispielsweise seine Medikamente falsch einnimmt, kann es gefährlich werden. Auch besteht die Gefahr von Infektionen, wenn der Betroffene nicht selbstständig in der Lage ist, die Reinigung beziehungsweise Versorgung eines eventuellen Stomas durchzuführen. Folgende Maßnahmen werden durch den Prüfenden des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder der MEDICPROOF GmbH begutachtet:
- Arzt- und Therapiebesuche,
- mitunter zeitaufwendige therapeutische Maßnahmen in der häuslichen Umgebung,
- die medikamentöse Selbstversorgung in Form von oralen Präparaten oder Injektionen,
- die Unterstützung mit Sauerstoff oder das Absaugen der Atemwege,
- Messung und richtige Deutung von Körperzuständen,
- Kälte- oder Wärmebehandlungen,
- Einreibungen,
- Wunderversorgung und Verbandswechsel und
- die Versorgung eines Stomas und regelmäßige Einmal-Katheterisierung.
Die Punkte von 0 bis 3 werden in Modul 5 danach vergeben, wie häufig eine Unterstützung bei den genannten Tätigkeiten und Maßnahmen monatlich benötigt wird. So vergibt der Gutachter 0 Punkte für einen Monat, wenn für die einzelnen Aspekte der medizinischen Versorgung seltener als einmal im Monat Hilfe benötigt wird. Je mehr Hilfe benötigt wird, desto mehr Punkte werden vergeben.
Modul 6 des neuen Begutachtungsassessments betrachtet die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Innerhalb dieses letzten Moduls wird geprüft, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Alltag strukturiert zu gestalten. Hierbei geht es weniger darum, ob er sich zurecht findet oder seine Grundbedürfnisse adäquat befriedigen kann, sondern vielmehr darum, ob er in der Lage ist, sich zu beschäftigen, in die Zukunft zu planen, Verabredungen nachzukommen und so weiter. An dieser Stelle wird unter anderem das Zusammenspiel von kognitiven und motorischen Fähigkeiten überprüft. Konkret zählen zu Modul 6
- das Erkennen von Ermüdung und das anschließende Ausruhen beziehungsweise Schlafen,
- die aktive Suche nach Beschäftigung,
- die Planung in die Zukunft,
- Interaktion mit Personen im direkten Umfeld und das Aufrechterhalten von Kontakten außerhalb dieses Umfeldes und
- die bewusste Gestaltung des eigenen Tagesauflaufs inklusive angemessener Reaktionen auf eventuell auftretende Veränderungen.
NBA und Pflegegrad
Am Ende werden die Punkte der einzelnen Module des NBA zusammengerechnet. Je mehr Punkte ein Patient dabei erhält, desto höher ist der Pflegegrad.
- unter 12,5 Punkte: kein Pflegegrad
- 12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1
- 27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2
- 47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3
- 70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4
- 90 bis 100 Punkte: Pflegegrad 5