Module des NBA

Die Module des NBA

Die Module des NBA (Neues Begutachtungsassessment) dienen der Einteilung in Pflegegrade. Sie beschäftigen sich mit der Mobilität des Betroffenen, seinen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, den Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, seiner Fähigkeit zur Selbstversorgung, seinem Umgang mit seiner Krankheit und Therapie sowie mit seiner Gestaltung des Alltagslebens. In jedem Modul werden Punkte vergeben, wobei diese je nach Modul unterschiedlich gewichtet werden. Je mehr Punkte der Betroffenen am Ende erhält, desto höher ist der Pflegegrad.

Verwandte Artikel

Pflegekräfte: Aufgaben und Varianten
24-Stunden-Pflege
Hausnotruf
Das ideale Pflegezimmer
Ambulante Pflege zu Hause

Die einzelnen Module des NBA:

Das erste der Module des NBA behandelt Aspekte der Mobilität des Betroffenen. Hier werden die Fragen danach geklärt, inwieweit er bereits körperlich eingeschränkt ist und ob er sich in seinem Umfeld weiterhin zurechtfinden kann. Der Gutachter überprüft, ob der Antragsteller noch in der Lage ist

 

  • sich selbstständig aufzurichten und eine stabile Sitzposition zu halten,
  • aus dem Bett aufzustehen und sich auch wieder hinzusetzen,
  • innerhalb des Bettes seine Position liegend zu verändern,
  • sich in seinem Umfeld sicher zu bewegen und
    Treppen zu steigen.

Kraft und Koordination sind demnach die vorrangigen Aspekte, die innerhalb von Modul 1 überprüft werden. Für die genannten Fähigkeiten vergibt der Prüfer zwischen 0 und 3 Punkte. Eine Bewertung mit 0 bedeutet, dass der Betroffene die geforderte Aktion selbstständig durchführen kann. Die Punktzahl 1 vergibt der Prüfer, wenn der Antragsteller überwiegend selbstständig handelt. 2 Punkte bedeuten, dass überwiegend unselbstständig agiert wird und 3 Punkte zeigen, dass der Patient selber nicht mehr handlungsfähig und damit unselbstständig ist.

Das zweite Modul des NBA  soll die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten des Betroffenen klären. Es geht also um die geistigen Funktionen des Patienten. Dazu stellt der Prüfer die folgenden Fragen:


  • Kann der Pflegebedürftige sich örtlich und zeitlich orientieren?
  • Funktioniert sein Gedächtnis altersentsprechend?
  • Ist er in der Lage, Personen aus seinem näheren Umfeld zu erkennen?
  • Kann er alltägliche Entscheidungen treffen?
  • Versteht er neue Informationen und kann Sachverhalte nachvollziehen?
  • Kann er seinen Alltag strukturiert bestreiten, also Alltagshandlungen schrittweise ausführen und steuern?
  • Erkennt er Gefahren?
  • Versteht er Gesprächsaufforderungen?
  • Kann er die eigenen Bedürfnisse äußern?

Auch in Modul 2 wird mit einem Punktesystem von 0 bis 3 bewertet. Die Ausprägung 0 bedeutet in diesem Falle, dass die überprüfte Fähigkeit vorhanden und der Betroffene damit unbeeinträchtigt ist. Die Punktzahl 1 bedeutet, dass die entsprechende Fähigkeit größtenteils vorhanden ist und es somit bereits Einschränkungen gibt. Die Ausprägung 2 sagt aus, dass der Patient in geringem Maße befähigt ist, die überprüfte Handlung vorzunehmen und die Punktzahl 3 zeigt an, dass die entsprechende Fähigkeit nicht beziehungsweise nicht mehr vorhanden ist.

Das dritte der sechs Module des NBA bewertet die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen des Betroffenen. Es geht es hier also um psychische Erkrankungen und zerebrale Schädigungen, die trotz geeigneter Therapieformen fortbestehen. Der Prüfer beurteilt hier die Fähigkeit des Betroffenen zur Selbstregulierung beziehungsweise zielgerichteten Steuerung seines Verhaltens. Betrachtet werden hierfür


  • verbale und körperliche Aggressionen gegen sich selbst oder andere,
  • sonstige verbale Auffälligkeiten,
  • Aggression gegen und Beschädigung von Gegenständen,
  • nächtliche Unruhe,
  • körperliche Verhaltensauffälligkeiten, die die Motorik betreffen,
  • depressive Verstimmungen und hiermit einhergehende Antriebslosigkeit, Ängste oder Sinnestäuschungen,
  • antisoziales Verhalten und
  • die vehemente Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Auch in Modul 3 werden Punkte zwischen 0 und 3 für die verschiedenen Verhaltensweisen vergeben. Die Ausprägung gestaltet sich jedoch abermals anders als in den Modulen 1 und 2. Die Punktzahl 0 sagt in diesem Fall aus, dass ein bestimmtes Verhalten nie oder nur sporadisch aufritt. Die Ausprägung 1 beschreibt ein seltenes Auftreten. Tritt eine Verhaltensweise zwei- bis dreimal wöchentlich auf, wird die Punktzahl 2 vergeben und ist sie täglich feststellbar, vergibt der Prüfer 3 Punkte.

Mit Hilfe von Modul 4 des neuen Begutachtungsassessments bewertet der Prüfer die Selbstversorgung des Betroffenen. An dieser Stelle werden die Fragen danach geklärt, ob er in der Lage ist, seine eigenen Grundbedürfnisse noch ausreichend zu erfüllen. Zur Selbstversorgung zählen


  • das Essen und Trinken,
  • die Körperpflege in Form von Waschen, Duschen oder Baden, Rasieren, Kämmen, Zähneputzen,
  • das An- und Auskleiden,
  • das Ausscheiden und
  • der Umgang mit eventuell erforderlichen Hilfsmitteln bei Harn- oder Stuhlinkontinenz.

Modul 4 ist ähnlich wie Modul 1 auf die Aktivität des Betroffenen ausgerichtet. Es geht weniger um kognitive Fähigkeiten, sondern mehr um strukturierte Tagesabläufe, Mobilität und das logische Erkennen von Handlungsabläufen. Modul 4 wird bei der Abschlussbetrachtung des Gutachters mit 40 Prozent bedacht. Dieser Umstand zeigt, dass Modul 4 die höchste Wichtigkeit bei der Bewertung der verbliebenen Fähigkeiten des Betroffenen zu kommt, da es die Grundversorgung und -bedürfnisse enthält. Menschen, die die vorgestellten alltäglichen Aufgaben nicht mehr eigenständig erledigen können, drohen Unterernährung und Verwahrlosung.

Die Punkte werden innerhalb von Modul vier nach dem Grad der selbstständigen Erfüllung der geforderten Aufgaben vergeben – ebenfalls ähnlich zu Modul 1. Demnach steht die Punktzahl 0 für eine gute Selbstständigkeit des Betroffenen. Die Ausprägung 1 sagt aus, dass dieser überwiegend selbstständig handelt. Die Punktzahl 2 wird vergeben, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass der Patient die Aufgaben überwiegend unselbstständig erfüllt und die Ausprägung 3 bescheinigt eine unzureichende oder gar völlig fehlende Selbstständigkeit.

Im fünften der Module des NBA geht es um die Bewältigung von und den selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen. Hier soll also geklärt werden, inwieweit der Betroffene in der Lage ist, sich medizinisch selbst zu versorgen. Viele krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen können von Patienten selbst bewältigt werden. Wenn dieser jedoch beispielsweise seine Medikamente falsch einnimmt, kann es gefährlich werden. Auch besteht die Gefahr von Infektionen, wenn der Betroffene nicht selbstständig in der Lage ist, die Reinigung beziehungsweise Versorgung eines eventuellen Stomas durchzuführen. Folgende Maßnahmen werden durch den Prüfenden des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder der MEDICPROOF GmbH begutachtet:

 

  • Arzt- und Therapiebesuche,
  • mitunter zeitaufwendige therapeutische Maßnahmen in der häuslichen Umgebung,
  • die medikamentöse Selbstversorgung in Form von oralen Präparaten oder Injektionen,
  • die Unterstützung mit Sauerstoff oder das Absaugen der Atemwege,
  • Messung und richtige Deutung von Körperzuständen,
  • Kälte- oder Wärmebehandlungen,
  • Einreibungen,
  • Wunderversorgung und Verbandswechsel und
  • die Versorgung eines Stomas und regelmäßige Einmal-Katheterisierung.

Die Punkte von 0 bis 3 werden in Modul 5 danach vergeben, wie häufig eine Unterstützung bei den genannten Tätigkeiten und Maßnahmen monatlich benötigt wird. So vergibt der Gutachter 0 Punkte für einen Monat, wenn für die einzelnen Aspekte der medizinischen Versorgung seltener als einmal im Monat Hilfe benötigt wird. Je mehr Hilfe benötigt wird, desto mehr Punkte werden vergeben.

Modul 6 des neuen Begutachtungsassessments betrachtet die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Innerhalb dieses letzten Moduls wird geprüft, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Alltag strukturiert zu gestalten. Hierbei geht es weniger darum, ob er sich zurecht findet oder seine Grundbedürfnisse adäquat befriedigen kann, sondern vielmehr darum, ob er in der Lage ist, sich zu beschäftigen, in die Zukunft zu planen, Verabredungen nachzukommen und so weiter. An dieser Stelle wird unter anderem das Zusammenspiel von kognitiven und motorischen Fähigkeiten überprüft. Konkret zählen zu Modul 6


  • das Erkennen von Ermüdung und das anschließende Ausruhen beziehungsweise Schlafen,
  • die aktive Suche nach Beschäftigung,
  • die Planung in die Zukunft,
  • Interaktion mit Personen im direkten Umfeld und das Aufrechterhalten von Kontakten außerhalb dieses Umfeldes und
  • die bewusste Gestaltung des eigenen Tagesauflaufs inklusive angemessener Reaktionen auf eventuell auftretende Veränderungen.

Besonders letztgenannter Punkt ist interessant, da jederzeit unerwartete Ereignisse eintreten können. Wichtig ist es in diesen Fällen, dass der Betroffene nicht den Kopf verliert und dem vermeintlichen Problem ratlos gegenübersteht, sondern möglichst souverän handelt und in der Lage ist, umzuplanen. Der Prüfer bewertet innerhalb von Modul 6 nach dem Grad der Selbstständigkeit – so wie in den Modulen 1 und 4. Handelt der Betroffene selbstständig, wird eine 0 vergeben. Ist sein Handeln als nur eingeschränkt selbstständig einzuschätzen, vergibt der Prüfer die Punktzahl 1. Für eine überwiegend unselbstständige Erfüllung der Gestaltung des eigenen Alltagslebens und der sozialen Kontakte, ist die Ausprägung 2 vorgesehen. Kann der Betroffene nicht mehr selbstständg handeln, sind die genannten Tätigkeiten seitens des Prüfers mit 3 zu bewerten.

NBA und Pflegegrad

Am Ende werden die Punkte der einzelnen Module des NBA zusammengerechnet. Je mehr Punkte ein Patient dabei erhält, desto höher ist der Pflegegrad.